Bau- und Architektenrecht
Baurecht
Das Baurecht ist grundsätzlich bestimmt vom Beziehungsgeflecht zwischen dem Bauherrn, dessen Planer und natürlich dem Bauunternehmer. Von diesem Zusammenwirken hängt letztlich der Erfolg des Bauvorhabens ab. Selbst dann, wenn sich die vertraglichen Konstellationen in der Praxis der Bauwirtschaft weiterentwickelt haben und – je nach Größe, Anlass und Auftraggeber – eine Vielzahl unterschiedlicher Bauverträge mit verschiedenen Akteuren geschlossen werden (z. B. ARGE- oder Generalunternehmer-, Subunternehmerverträge).
Da eine Vielzahl von Aufträgen besonders auszuschreiben sind, hat sich hierfür ein eigenständiges Vertragsrecht herausgebildet, das im gewerblichen Bereich weite Verbreitung findet (VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen).
Wird das Bauvorhaben auf – zunächst – fremden Grund und Boden errichtet oder verpflichtet sich ein Bauträger oder Generalübernehmer gegenüber dem Besteller zur Herstellung des Objekts, kommt es neben den technischen Herausforderungen und sich hieraus ergebenden werkvertraglichen Themen auch zu grundstücksbezogenen Fragestellungen (Immobilienrecht). Dies gilt natürlich auch im Hinblick darauf, dass sowohl die Finanzierung des Bauvorhabens als auch die Absicherung der Ansprüche der hiermit befassten Beteiligten in aller Regel über das Grundstück erfolgt.
Architektenrecht
Das Architektenrecht stellt gleichsam das Gegenstück zum Baurecht dar: Hier geht es vorrangig um das Verhältnis zwischen Architekten bzw. Ingenieuren und dem Bauherrn. Und damit einerseits natürlich um die Frage einer fehlerfreien Planung und Ausführungs- bzw. Objektüberwachung sowie andererseits um Vergütungsfragen, etwa auf Grundlage der HOAI.
Der Architekt steht dem Bauherrn als Fachmann zur Seite und berät umfassend nicht nur zur eigentlichen Baukonstruktion, sondern darüber hinaus ggf. zu einer Vielzahl zu Fragen: vom Raumbedarf über Wirtschaftlichkeitserwägungen bis hin zu ökologischen Auswirkungen. Auch von diesem Grundmodell finden sich in der Praxis abweichende Gestaltungen, zum Beispiel als Generalplaner-, Projektsteuerungs- oder reine Beratungsverträge, u.a. auch für Projektstudien.
Gleiches gilt auch für die sogenannten Fachplaner, die Planungsleistungen erbringen, etwa auf den Gebieten Statik bzw. Tragwerksplanung, Bauphysik, Technische Gebäudeausstattung (TGA) und Brandschutz. Oder für Fachplaner, die als Planer für Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke oder Freiflächen tätig sind.
Hieraus ergeben sich u.a. folgende Themenfelder, auf denen wir tätig sind:
Werklohn: | Ansprüche aus Abschlags- oder Schlussrechnungen, Nachträgen, Mehrvergütung |
Baumängel: | Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung, Ersatzvornahme bzw. Kostenvorschuss, Schadensersatz |
Sicherheiten: | Gewährleistungseinbehalte, Vertragserfüllungsbürgschaften, Bauhandwerkersicherungshypotheken |
Bauzeit: | Ansprüche auf Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung |
Baukosten: | Ansprüche wegen Bausummenüberschreitung, Anspruch auf Schadensersatz, Finanzierungsschäden |
Gutachten: | Begutachtung von Baumängeln, Beweissicherung, Bautenstandsfeststellung, selbständige Beweisverfahren |
Architekten: | Ansprüche wegen Architektenhonorar bzw. Akquiseleistungen/Zielfindungsphase Architektenhaftung, Planungsverschulden |
Ihr Experte für Bau- und Architektenrecht
Michael Kurtztisch ist als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ihr Ansprechpartner. Er berät und vertritt neben gewerblichen Bauunternehmen und Handwerksbetrieben auch private Bauherren, Architekten, Ingenieure und Fachplaner in allen o.g. Fragen und Themenbereichen des Bau- und Architektenrechts.